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§ 34 MEG

Fassungen
31.12.1988 bis 24.05.2002 — BGBl. Nr. 742/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3425.05.200219.06.2017 § → § BGBl. I Nr. 85/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2017
§ 3431.12.198824.05.2002 BGBl. Nr. 742/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

31.12.1988BGBl. Nr. 742/1988

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002danach: BGBl. I Nr. 85/2002

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 34,

Eichungen werden durchgeführt

  1. Ziffer eins
    in ständigen Amtsstellen:
    Stammeichämter sind dauernd besetzte, Nebeneichämter sind nicht dauernd besetzte ständige Amtsstellen.
  2. Ziffer 2
    in ambulanten Amtsstellen:
    Eichungen mit den transportablen Ausrüstungen eines Eichamtes (ambulante Eichungen) können außerhalb von ständigen Amtsstellen auf Antrag von Gemeindebehörden oder auf Anordnung der Eichbehörden vorgenommen werden. Die Gemeindebehörden haben die Eichbeamten bei der Durchführung solcher Eichungen in jeder Hinsicht zu unterstützten; insbesondere sind geeignete Räume und Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen sowie die Eichausrüstungen zu verwahren.
  3. Ziffer 3
    in Abfertigungstellen:
    Abfertigungsstellen für die Eichung von Meßgeräten können auf Antrag und auf Kosten einzelner Unternehmungen eingerichtet werden; sie sind Amtsstellen nur in der Zeit der dienstlichen Anwesenheit eines Eichbeamten. Über die Zulassung und über die Einrichtung einer Abfertigungsstelle entscheidet das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen endgültig. Es besteht kein Anspruch auf die Errichtung einer Abfertigungsstelle.
  4. Ziffer 4
    am Herstellung- oder Aufstellungsort der Meßgeräte, wenn die Eichbehörde dies vorschreibt oder auf Antrag zuläßt. Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Eichmittel, Arbeitshilfe und gegebenenfalls ein geeigneter Raum bereitgestellt werden.

Schlagworte

Herstellungsort

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2024

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145334

alte Dokumentnummer

N9195016634J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/152/P34/NOR12145334