Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 742/1988Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 40.Paragraph 40,
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt,
Meßgeräte ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen, die in anderen als in § 2 enthaltenen Maßeinheiten anzeigen, wenn ihre Anwendung und Bereithaltung im eichpflichtigen Verkehr vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 18 Z 1 zulässig erklärt wurde,Meßgeräte ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen, die in anderen als in Paragraph 2, enthaltenen Maßeinheiten anzeigen, wenn ihre Anwendung und Bereithaltung im eichpflichtigen Verkehr vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Paragraph 18, Ziffer eins, zulässig erklärt wurde,
Meßgeräte, bei denen außer der Anzeige in gesetzlichen Maßeinheiten noch eine andere Anzeige verwendet wird, ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen, wenn sie im übrigen den Eichvorschriften entsprechen,
zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen Meßgeräte ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen sind, die den Eichvorschriften nicht vollkommen entsprechen oder für die noch keine Eichvorschriften erlassen worden sind,
zu bestimmen, in welchen Fällen ganz oder teilweise von der Stempelung abzusehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2024
Dokumentnummer
NOR12145340
alte Dokumentnummer
N9195016640J