Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1973Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Sämtliche eichpflichtigen Gegenstände, die in Betrieben verwendet werden, sind mindestens alle zwei Jahre zu revidieren.
(2)Absatz 2,Die Revision der Schankgefäße in Gast-, Schank- und Speisewirtschaften oder ähnlichen Betrieben ist ebenfalls mindestens alle zwei Jahre vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Die Eichbehörden haben ferner stichprobenweise die Betriebe zur Herstellung von Schankgefäßen und Flaschen hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der §§ 20 und 24 Abs. 1 und 2 sowie der Schankgefäßeverordnung und der Flaschenverordnung zu überwachen.Die Eichbehörden haben ferner stichprobenweise die Betriebe zur Herstellung von Schankgefäßen und Flaschen hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Paragraphen 20 und 24 Absatz eins und 2 sowie der Schankgefäßeverordnung und der Flaschenverordnung zu überwachen.
Schlagworte
Gastwirtschaft, Schankwirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2024
Dokumentnummer
NOR12145352
alte Dokumentnummer
N9195016652J