Rechtstracker.at

§ 54 MEG

Fassungen
18.11.1950 bis 24.05.2002 — BGBl. Nr. 152/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 54 heute25.05.2002 § → § BGBl. I Nr. 85/2002
§ 5418.11.195024.05.2002 BGBl. Nr. 152/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

18.11.1950BGBl. Nr. 152/1950

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002danach: BGBl. I Nr. 85/2002

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Werden bei der eichpolizeilichen Revision ungeeichte, unrichtige oder sonst unzulässige Gegenstände im eichpflichtigen oder überwachungspflichtigen Verkehr festgestellt, so kann die Weiterbenützung der beanstandeten Gegenstände durch deren vollständige oder teilweise Übernahme in amtliche Verwahrung oder durch Anlegung einer Verwendungssperre verhindert werden. Diese Maßnahmen können nur für die Höchstdauer von sechs Monaten getroffen werden. Der Lauf dieser Frist ist während der Anhängigkeit eines Strafverfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde wegen jener Handlung, die den Anlaß zu einer solchen Maßnahme gegeben hat, gehemmt.
  2. Absatz 2,Die anläßlich einer eichpolizeilichen Revision beanstandeten Meßgeräte dürfen in vorschriftswidrigem Zustand im eichpflichtigen Verkehr nicht angewendet oder bereitgehalten werden. Zur Behebung der festgestellten Mängel kann eine Frist gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2024

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145354

alte Dokumentnummer

N9195016654J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/152/P54/NOR12145354