Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 742/1988Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
3. Nacheichpflicht.
§ 67.Paragraph 67,
Die Nacheichpflicht (§ 14) für Drehkolbengaszähler und für Schraubenradgaszähler tritt erst ein, wenn die technischen Voraussetzungen für eine wirtschaftlich tragbare Nacheichung dieser Meßgeräte erfüllt sind. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat den Zeitpunkt, mit dem die Nacheichpflicht dieser Meßgeräte eintritt, durch Verordnung zu bestimmen. Die Nacheichpflicht (Paragraph 14,) für Drehkolbengaszähler und für Schraubenradgaszähler tritt erst ein, wenn die technischen Voraussetzungen für eine wirtschaftlich tragbare Nacheichung dieser Meßgeräte erfüllt sind. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat den Zeitpunkt, mit dem die Nacheichpflicht dieser Meßgeräte eintritt, durch Verordnung zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2024
Dokumentnummer
NOR12145367
alte Dokumentnummer
N9195016667J