Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.08.1951 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 141/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 136/2001
§ 1801.08.195131.12.2001 BGBl. Nr. 141/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beschußgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1951,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.08.1951BGBl. Nr. 141/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 136/2001

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Paragraph 18, (1) Zuwiderhandlungen gegen jene Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben ergangenen Verordnungen oder Bescheide, die die obligatorische Vorlage von Handfeuerwaffen, höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen und die Vorschriften über Funktionssicherheit, Gasdruck, Maßhaltigkeit, Kennzeichnung und Verpackung von Patronen für Handfeuerwaffen zum Gegenstande haben, werden, sofern nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist. Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder wurde er wegen Übertretung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen oder Bescheide wiederholt bestraft, so können beide Strafarten nebeneinander zur Anwendung kommen.

  1. Absatz 2,Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Gegenstände können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.

Gesetzesnummer

10011273

Dokumentnummer

NOR12145418

Alte Dokumentnummer

N9195141685L