Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 4. Luftraumbeschränkungen.Paragraph 4, Luftraumbeschränkungen.
(1)Absatz eins,Für allseits umgrenzte Lufträume können hinsichtlich des Durchfluges von Luftfahrzeugen dauernd oder für bestimmte Zeiträume folgende Beschränkungen bekanntgegeben werden (Luftraumbeschränkungsgebiete):
das Verbot des Durchfluges (Luftsperrgebiete),
die Anordnung, daß der Durchflug nur mit bestimmten Einschränkungen zulässig ist (Flugbeschränkungsgebiete), und
der Hinweis darauf, daß der Durchflug mit Gefahren verbunden ist (Gefahrengebiete).
(2)Absatz 2,Luftraumbeschränkungsgebiete sind so anzuordnen, daß ihre seitliche Begrenzung mit Geländemerkmalen zusammenfällt, die aus der Luft leicht wahrzunehmen sind. Die obere Begrenzung des Luftraumbeschränkungsgebietes ist durch eine waagrechte Fläche zu bilden, deren absolute Höhe über dem Meeresspiegel anzugeben ist. Das gleiche gilt für die untere Begrenzungsfläche, sofern diese sich nicht nach der Erdoberfläche richtet oder mit ihr zusammenfällt.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR12145649
alte Dokumentnummer
N9195720714L