Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 12. Voraussetzungen für die Verwendung im Fluge.Paragraph 12, Voraussetzungen für die Verwendung im Fluge.
(1)Absatz eins,Soweit in den §§ 7 und 20 nichts anderes bestimmt ist, darf ein Zivilluftfahrzeug im Fluge nur verwendet werden, wennSoweit in den Paragraphen 7 und 20 nichts anderes bestimmt ist, darf ein Zivilluftfahrzeug im Fluge nur verwendet werden, wenn
es vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durch Bescheid gemäß § 13 zugelassen ist, oderes vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durch Bescheid gemäß Paragraph 13, zugelassen ist, oder
die Zulassung in einem anderen Staat vom Bundesamt für Zivilluftfahrt gemäß § 18 durch Bescheid anerkannt worden ist, oderdie Zulassung in einem anderen Staat vom Bundesamt für Zivilluftfahrt gemäß Paragraph 18, durch Bescheid anerkannt worden ist, oder
die Zulassung in einem anderen Staat auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen als anerkannt gilt.
(2)Absatz 2,Militärluftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, wenn und solange ihre Lufttüchtigkeit (§ 17) gegeben ist.Militärluftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, wenn und solange ihre Lufttüchtigkeit (Paragraph 17,) gegeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR12145657
alte Dokumentnummer
N9195720722L