Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 30. Voraussetzungen für die Erteilung eines
Zivilluftfahrerscheines.Paragraph 30, Voraussetzungen für die Erteilung eines, Zivilluftfahrerscheines.
(1)Absatz eins,Ein Zivilluftfahrerschein ist zu erteilen, wenn der Bewerber
das erforderliche Mindestalter erreicht hat (§ 31),das erforderliche Mindestalter erreicht hat (Paragraph 31,),
verläßlich ist (§ 32),verläßlich ist (Paragraph 32,),
körperlich und geistig tauglich ist (§ 33) undkörperlich und geistig tauglich ist (Paragraph 33,) und
fachlich befähigt ist (§ 34).fachlich befähigt ist (Paragraph 34,).
(2)Absatz 2,Weist der Bewerber nach, daß er Inhaber eines Militärluftfahrerscheines ist, der zur Ausübung derselben Tätigkeiten wie der angestrebte Zivilluftfahrerschein berechtigt, so hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt den Zivilluftfahrerschein ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu erteilen, wenn der Bundesminister für Landesverteidigung dagegen keinen Einwand erhebt und die Erlangung des Militärluftfahrerscheines mindestens an die gleichen Voraussetzungen geknüpft ist wie die Erlangung des angestrebten Zivilluftfahrerscheines. Die Stellungnahme des Bundesminister für Landesverteidigung ist vom Bundesamt für Zivilluftfahrt von Amts wegen einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
NOR12145675
alte Dokumentnummer
N9195720740L