Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 32. Verläßlichkeit.Paragraph 32, Verläßlichkeit.
Ein Bewerber um einen Zivilluftfahrerschein ist dann als verläßlich anzusehen (§ 30 Abs. 1 lit. b), wenn auf Grund seines bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, daß er den aus diesem Bundesgesetz sich ergebenden Verpflichtungen nachkommen wird. Ein Bewerber um einen Zivilluftfahrerschein ist dann als verläßlich anzusehen (Paragraph 30, Absatz eins, Litera b,), wenn auf Grund seines bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, daß er den aus diesem Bundesgesetz sich ergebenden Verpflichtungen nachkommen wird.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR12145677
alte Dokumentnummer
N9195720742L