Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 33. Tauglichkeit.Paragraph 33, Tauglichkeit.
(1)Absatz eins,Über die körperliche und geistige Tauglichkeit (§ 30 Abs. 1 lit. c) hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen.Über die körperliche und geistige Tauglichkeit (Paragraph 30, Absatz eins, Litera c,) hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen.
(2)Absatz 2,Jeder Inhaber eines Zivilluftfahrerscheines ist verpflichtet, das Vorliegen von Umständen, die es als zweifelhaft erscheinen lassen, ob seine körperliche und geistige Tauglichkeit noch gegeben ist, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unverzüglich anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR12145678
alte Dokumentnummer
N9195720743L