Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 34. Fachliche Befähigung, Zivilluftfahrerprüfung.Paragraph 34, Fachliche Befähigung, Zivilluftfahrerprüfung.
(1)Absatz eins,Über die fachliche Befähigung (§ 30 Abs. 1 lit. d) hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt, soweit nicht Abs. 2 etwas anderes bestimmt, ein Gutachten der zuständigen Zivilluftfahrer-Prüfungskommission (§ 35) einzuholen. Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung (Zivilluftfahrerprüfung) zu erstatten.Über die fachliche Befähigung (Paragraph 30, Absatz eins, Litera d,) hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt, soweit nicht Absatz 2, etwas anderes bestimmt, ein Gutachten der zuständigen Zivilluftfahrer-Prüfungskommission (Paragraph 35,) einzuholen. Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung (Zivilluftfahrerprüfung) zu erstatten.
(2)Absatz 2,Über die fachliche Befähigung zum Segelflieger, zum Fallschirmspringer sowie zum Piloten von Hänge- und Paragleitern ist ein Gutachten zweier Zivilfluglehrer einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR12145679
alte Dokumentnummer
N9195720744L