Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 36. Bestellung der Prüfer.Paragraph 36, Bestellung der Prüfer.
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jeweils auf die Dauer von drei Kalenderjahren zu bestellen. Sie sind auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Amtspflichten anzugeloben. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen. Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung ihrer Amtspflichten sind sie ihres Amtes zu entheben.
(2)Absatz 2,Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen dürfen nur fachkundige Bedienstete des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und des Bundesamtes für Zivilluftfahrt sowie Berufspiloten und Zivilfluglehrer bestellt werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und dessen Stellvertreter sind dem Stande der Beamten des höheren Dienstes des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr oder des Bundesamtes für Zivilluftfahrt zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR12145681
alte Dokumentnummer
N9195720746L