Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 41. Einholung eines Gutachtens.Paragraph 41, Einholung eines Gutachtens.
(1)Absatz eins,Vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 40 ist das Gutachten eines Kollegiums von drei Sachverständigen einzuholen.Vor Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 40, ist das Gutachten eines Kollegiums von drei Sachverständigen einzuholen.
(2)Absatz 2,Die Sachverständigen werden vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die verläßlich und seit mindestens drei Jahren selbst als Zivilluftfahrer tätig sind. Für jeden Sachverständigen ist nach den gleichen Grundsätzen ein Ersatzmann zu bestellen.
(3)Absatz 3,Die Sachverständigen und die Ersatzmänner bekleiden ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt und sind bei ihrer Bestellung mit Handschlag zu verpflichten, ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben und über die amtlich zu ihrer Kenntnis gelangten Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.
(4)Absatz 4,Die Sachverständigen und die Ersatzmänner sind vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft ihres Amtes zu entheben, wenn sie ihre Amtspflichten in schwerwiegender Weise verletzen oder die Voraussetzung ihrer Bestellung nicht mehr erfüllen.
(5)Absatz 5,Das Sachverständigenkollegium ist vom Bundesamt für Zivilluftfahrt unter gleichzeitiger Darstellung des zu begutachtenden Falles so rechtzeitig einzuberufen, daß die Sachverständigen (Ersatzmänner) vorbereitet erscheinen können. Das Gutachten kommt durch Stimmenmehrheit zustande und ist in einer Niederschrift zusammenzufassen.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR12145686
alte Dokumentnummer
N9195720751L