Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 46. Widerruf der Ausbildungsbewilligung.Paragraph 46, Widerruf der Ausbildungsbewilligung.
Die Ausbildungsbewilligung ist vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zu widerrufen, wenn
eine der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, odereine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
der Inhaber der Ausbildungsbewilligung nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung der Ausbildungsbewilligung an, um die Betriebsaufnahmebewilligung angesucht hat, oder
die Betriebsaufnahmebewilligung rechtskräftig versagt worden ist, oder
der Ausbildungsbetrieb länger als ein Jahr geruht hat, oder
der Ausbildungsbetrieb gemäß § 45 untersagt wurde und die Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind.der Ausbildungsbetrieb gemäß Paragraph 45, untersagt wurde und die Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR12145691
alte Dokumentnummer
N9195720756L