Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 50. Fachliche Befähigung, Zivilfluglehrerprüfung.Paragraph 50, Fachliche Befähigung, Zivilfluglehrerprüfung.
(1)Absatz eins,Über die fachliche Befähigung (§ 48 Abs. 1 lit. d) hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt ein Gutachten der zuständigen Zivilfluglehrer-Prüfungskommission (Abs. 2) einzuholen. Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung (Zivilfluglehrerprüfung) zu erstatten.Über die fachliche Befähigung (Paragraph 48, Absatz eins, Litera d,) hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt ein Gutachten der zuständigen Zivilfluglehrer-Prüfungskommission (Absatz 2,) einzuholen. Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung (Zivilfluglehrerprüfung) zu erstatten.
(2)Absatz 2,Beim Bundesamt für Zivilluftfahrt sind Zivilfluglehrer-Prüfungskommissionen zu bilden. Die Bestimmungen der §§ 35 bis 38 gelten sinngemäß.Beim Bundesamt für Zivilluftfahrt sind Zivilfluglehrer-Prüfungskommissionen zu bilden. Die Bestimmungen der Paragraphen 35 bis 38 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR12145695
alte Dokumentnummer
N9195720760L