Rechtstracker.at

§ 76 LFG

Fassungen
01.01.1958 bis 26.06.2008 — BGBl. Nr. 253/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 76 heute27.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 83/2008
§ 7601.01.195826.06.2008 BGBl. Nr. 253/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

01.01.1958BGBl. Nr. 253/1957

Außerkrafttretensdatum

26.06.2008danach: BGBl. I Nr. 83/2008

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 76, Untersagung des Zivilflugplatzbetriebes.

  1. Absatz eins,Die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (Paragraph 68,) hat die Ausübung des Betriebes eines Zivilflugplatzes zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen der Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig mit der Untersagung der Ausübung des Betriebes hat die Behörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren die festgestellten, die Untersagung begründenden Mängel zu beheben sind.
  3. Absatz 3,Ein Zivilflugplatzbetrieb, dessen Ausübung gemäß Absatz eins, untersagt wurde, darf erst auf Grund einer neuerlichen Betriebsaufnahmebewilligung wiederaufgenommen werden. Paragraph 73, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12145721

alte Dokumentnummer

N9195720786L