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§ 83 LFG

Fassungen
01.08.1992 bis 26.06.2008 — BGBl. Nr. 452/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 83 heute27.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 83/2008
§ 8301.08.199226.06.2008 BGBl. Nr. 452/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

01.08.1992BGBl. Nr. 452/1992

Außerkrafttretensdatum

26.06.2008danach: BGBl. I Nr. 83/2008

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 83, Einwendungen gegen die beabsichtigte

Errichtung oder Erweiterung eines

Militärflugplatzes.

  1. Absatz eins,Die beabsichtigte Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes und die erforderliche Sicherheitszone oder deren Erweiterung sind in den Gemeinden, die ganz oder teilweise im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszone liegen, in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.
  2. Absatz 2,Die an den in Paragraph 82, Absatz 3, genannten Liegenschaften dinglich Berechtigten sowie die im Sinne der elektrizitätsrechtlichen Vorschriften hieran Leitungsberechtigten können gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen einem Monat nach dem Tage der Bekanntmachung aus dem in Paragraph 82, Absatz 3, bezeichneten Grund Einwendungen geltend machen. Über die Einwendungen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Mit der Errichtung oder Erweiterung des Militärflugplatzes darf erst begonnen werden, wenn der Bundesminister für Landesverteidigung über die Einwendungen entschieden hat.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12145728

alte Dokumentnummer

N9195720793L