Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 84. Errichtung und Abänderung militärischerParagraph 84, Errichtung und Abänderung militärischer
Bodeneinrichtungen.
(1)Absatz eins,Die Errichtung und jede Änderung einer militärischen Bodeneinrichtung, das ist eine Bodeneinrichtung auf einem Militärflugplatz, obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung. Dieser hat das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr herzustellen, wenn die Höhe der Bodeneinrichtung die in § 85 Abs. 2 lit. a und b festgelegten Grenzen übersteigt oder wenn die Anlage eine optische oder elektrische Störwirkung (§ 94) hervorruft.Die Errichtung und jede Änderung einer militärischen Bodeneinrichtung, das ist eine Bodeneinrichtung auf einem Militärflugplatz, obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung. Dieser hat das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr herzustellen, wenn die Höhe der Bodeneinrichtung die in Paragraph 85, Absatz 2, Litera a und b festgelegten Grenzen übersteigt oder wenn die Anlage eine optische oder elektrische Störwirkung (Paragraph 94,) hervorruft.
(2)Absatz 2,Die sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergebende Zuständigkeit zur Bauführung bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR12145729
alte Dokumentnummer
N9195720794L