Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89Paragraph 89
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 89. Kundmachung der Sicherheitszonen-Verordnung.Paragraph 89, Kundmachung der Sicherheitszonen-Verordnung.
Die Sicherheitszonen-Verordnung mit Ausnahme des Sicherheitszonenplanes ist in den Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Sicherheitszone erstreckt, durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Der Sicherheitszonenplan ist in diesen Gemeinden zur Einsichtnahme aufzulegen. Nach der Kundmachung der Sicherheitszonen-Verordnung sind die genannten Gemeinden verpflichtet, in die Verordnung Einsicht zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR12145734
alte Dokumentnummer
N9195720799L