Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 90. Ersichtlichmachung im Grundbuch.Paragraph 90, Ersichtlichmachung im Grundbuch.
Die zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständige Behörde (§ 93) hat die sich aus der Sicherheitszonen-Verordnung ergebenden Beschränkungen dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben. Die Beschränkungen sind grundbücherlich ersichtlich zu machen. Die zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständige Behörde (Paragraph 93,) hat die sich aus der Sicherheitszonen-Verordnung ergebenden Beschränkungen dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben. Die Beschränkungen sind grundbücherlich ersichtlich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR12145735
alte Dokumentnummer
N9195720800L