Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 898/1993Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 898 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91Paragraph 91
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Luftfahrthindernisse außerhalb von
Sicherheitszonen
§ 91. Zur Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses außerhalb von Sicherheitszonen gemäß § 85 Abs. 2 und Abs. 3 ist unbeschadet der Bestimmungen des § 91a eine Ausnahmebewilligung erforderlich. Sonstige gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt. Paragraph 91, Zur Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses außerhalb von Sicherheitszonen gemäß Paragraph 85, Absatz 2 und Absatz 3, ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 91 a, eine Ausnahmebewilligung erforderlich. Sonstige gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR12145736
alte Dokumentnummer
N9195720801L