Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 97Paragraph 97
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
VI. Teil: Enteignung für Zwecke der Luftfahrt.römisch sechs. Teil: Enteignung für Zwecke der Luftfahrt.
§ 97. Enteignungsrecht.Paragraph 97, Enteignungsrecht.
Das Eigentum und andere dingliche Rechte können entzogen oder beschränkt werden, wenn darauf im öffentlichen Interesse nicht verzichtet werden kann (Enteignung für Zwecke der Luftfahrt):
im Bereich der Zivilluftfahrt
zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung von Anlagen der Flugsicherung, oder
zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung eines Flugplatzes, oder
zum Zweck der Beseitigung von Luftfahrthindernissen oder deren Anpassung an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt, soweit die im § 96 hiefür vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen.zum Zweck der Beseitigung von Luftfahrthindernissen oder deren Anpassung an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt, soweit die im Paragraph 96, hiefür vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen.
im Bereich der Militärluftfahrt für Zwecke der Landesverteidigung.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR12145745
alte Dokumentnummer
N9195720810L