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§ 111 LFG

Fassungen
01.08.1992 bis 31.08.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 111 heute01.10.2013 § → § BGBl. I Nr. 108/2013
§ 11101.08.199231.08.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 111

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 111, Fluglinienbewilligung.

  1. Absatz eins,Zum Betrieb jeder Fluglinie ist eine Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr erforderlich (Fluglinienbewilligung). Vor Erteilung der Bewilligung ist dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Bewilligung erstreckt sich auch auf die Flugpläne und ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß für Änderungen der Flugpläne. Diese Bewilligung ist spätestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Inkrafttreten der Änderung zu beantragen.
  3. Absatz 3,Bewilligungen gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, sind insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit und unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben der Fluglinie erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Die Fluglinienbewilligung kann im Zusammenhang mit der Betriebsaufnahmebewilligung (Paragraph 108,) oder mit der Bewilligung gemäß Paragraph 114, erteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12145759

alte Dokumentnummer

N9195720824L