Rechtstracker.at

§ 113 LFG

Fassungen
01.08.1992 bis 31.08.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 113 heute01.10.2013 § → § BGBl. I Nr. 108/2013
§ 11301.08.199231.08.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 113

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 113, Betriebspflicht im Fluglinienverkehr.

  1. Absatz eins,Luftbeförderungsunternehmer sind verpflichtet, im Fluglinienverkehr Personen und Sachen entsprechend den Beförderungsbedingungen und Flugplänen zu befördern, soweit ihre für den regelmäßigen Betrieb bestimmten Beförderungsmittel ausreichen und nicht Umstände die Beförderung unmöglich machen, die sie nicht abwenden können und denen sie auch nicht abzuhelfen vermögen.
  2. Absatz 2,Eine Fluglinie darf nur mit Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eingestellt werden (Betriebspflicht). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dem Unternehmer die Weiterführung der Fluglinie nicht mehr zugemutet werden kann oder wenn an der Weiterführung der Fluglinie kein öffentliches Interesse besteht.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12145761

alte Dokumentnummer

N9195720826L