Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 118Paragraph 118
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 118. Widerruf der Vermietungsbewilligung.Paragraph 118, Widerruf der Vermietungsbewilligung.
Die Vermietungsbewilligung ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn
eine der Voraussetzungen gemäß § 117 Abs. 1 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, odereine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 117, Absatz eins, nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR12145766
alte Dokumentnummer
N9195720831L