Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 898/1993Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 898 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 140Paragraph 140
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 140. Oberbehörde und Instanzenzug.Paragraph 140, Oberbehörde und Instanzenzug.
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist in den Angelegenheiten der Zivilluftfahrt im Verhältnis zum Landeshauptmann und zur Austro Control GmbH die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet.
(2)Absatz 2,Gegen eine Entscheidung des Landeshauptmannes ist in den Fällen der §§ 9, 126, 128, 129 und 133 eine Berufung nicht zulässig.Gegen eine Entscheidung des Landeshauptmannes ist in den Fällen der Paragraphen 9, 126, 128, 129 und 133 eine Berufung nicht zulässig.
(3)Absatz 3,Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr das Bundesamt für Zivilluftfahrt zur Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen einschließlich der Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der in den §§ 103 und 108 geregelten Angelegenheiten durch Verordnung ermächtigen.Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr das Bundesamt für Zivilluftfahrt zur Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen einschließlich der Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der in den Paragraphen 103 und 108 geregelten Angelegenheiten durch Verordnung ermächtigen.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR12145788
alte Dokumentnummer
N9195720853L