Rechtstracker.at

§ 143 LFG

Fassungen
01.08.1992 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 452/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 143 heute27.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 83/2008
§ 14301.01.200526.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 173/2004
§ 14301.08.199231.12.2004 BGBl. Nr. 452/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 143

Inkrafttretensdatum

01.08.1992BGBl. Nr. 452/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 173/2004

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 143, Zivilluftfahrtbeirat; Mitglieder desselben.

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat zu seiner Beratung in Angelegenheiten der Zivilluftfahrt ein aus zwölf stimmberechtigten Mitgliedern bestehendes Kollegium von Sachverständigen, den Zivilluftfahrtbeirat, zu bestellen. Er ist vor allem berufen, zu den die Zivilluftfahrt berührenden Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen Gutachten abzugeben.
  2. Absatz 2,Bei der Bestellung dieser Sachverständigen sind das Kräfteverhältnis und die Vorschläge der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien zu berücksichtigen. Für jedes Mitglied ist nach den gleichen Grundsätzen ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen österreichische Staatsbürger sein. Sie sind jeweils für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode des Nationalrates zu bestellen.
  4. Absatz 4,Die Beiratsmitglieder haben Anspruch auf Vergütung der durch die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates verursachten Fahrtauslagen und Aufenthaltskosten sowie auf Ersatz eines allfälligen Verdienstentganges.
  5. Absatz 5,Für die Höhe und die Voraussetzungen der zu leistenden Vergütungen sind die für Geschworne und Schöffen geltenden Bestimmungen maßgebend.
  6. Absatz 6,Vorsitzender des Zivilluftfahrtbeirates ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Er kann mit seiner Vertretung einen Beamten seines Ministeriums betrauen.
  7. Absatz 7,Der Vorsitzende des Zivilluftfahrtbeirates kann im Bedarfsfalle auch andere Fachleute als nichtstimmberechtigte Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.
  8. Absatz 8,Zur Erleichterung der Arbeit des Zivilluftfahrtbeirates können Ausschüsse gebildet werden.
  9. Absatz 9,Mitglieder und Ersatzmitglieder des Zivilluftfahrtbeirates sind vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ihres Amtes zu entheben, wenn sie ihre Amtspflichten in schwerwiegender Weise verletzen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12145793

alte Dokumentnummer

N9195720858L