Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 149Paragraph 149
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 149. Bestehende Berechtigungen.Paragraph 149, Bestehende Berechtigungen.
(1)Absatz eins,Bestehende Berechtigungen, die auf Grund früherer, die Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes regelnder gesetzlicher Vorschriften erteilt wurden, erlöschen, sofern Abs. 3 und § 150 Abs. 1 nichts anderes bestimmen, sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Bis dahin sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf solche Berechtigungen anzuwenden.Bestehende Berechtigungen, die auf Grund früherer, die Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes regelnder gesetzlicher Vorschriften erteilt wurden, erlöschen, sofern Absatz 3 und Paragraph 150, Absatz eins, nichts anderes bestimmen, sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Bis dahin sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf solche Berechtigungen anzuwenden.
(2)Absatz 2,Der Inhaber einer in Abs. 1 bezeichneten Berechtigung hat einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer inhaltlich gleichlautenden Berechtigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wenn er einen diesbezüglichen Antrag bis zu dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt bei der für die Erteilung der Berechtigung zuständigen Behörde einbringt.Der Inhaber einer in Absatz eins, bezeichneten Berechtigung hat einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer inhaltlich gleichlautenden Berechtigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wenn er einen diesbezüglichen Antrag bis zu dem in Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt bei der für die Erteilung der Berechtigung zuständigen Behörde einbringt.
(3)Absatz 3,Wird der Antrag gemäß Abs. 2 eingebracht, so erlischt die in Abs. 1 bezeichnete Berechtigung mit der Erteilung der Berechtigung gemäß Abs. 2.Wird der Antrag gemäß Absatz 2, eingebracht, so erlischt die in Absatz eins, bezeichnete Berechtigung mit der Erteilung der Berechtigung gemäß Absatz 2,
(4)Absatz 4,Schriften und Amtshandlungen zur Durchführung des Abs. 2 unterliegen keiner bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgabe.Schriften und Amtshandlungen zur Durchführung des Absatz 2, unterliegen keiner bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgabe.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR12145801
alte Dokumentnummer
N9195720866L