Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 906/1993Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 906 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
§ 12. Wahrung des Beförderungsvorbehaltes.Paragraph 12, Wahrung des Beförderungsvorbehaltes.
Die mit einer entsprechenden Ermächtigung versehenen Organe des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) sind bei begründetem Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die Postpflicht berechtigt, zur Klarstellung des Sachverhaltes Beförderungsmittel unter Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuhalten und zu durchsuchen sowie Sendungen zu beschlagnahmen und zu öffnen, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
NOR12145820
Alte Dokumentnummer
N9195721093L