Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahngesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
ABSCHNITT II.ABSCHNITT römisch zwei.
Für alle Eisenbahnen geltende Bestimmungen.
Entscheidung über Vorfragen.
§ 11.Paragraph 11,
Ist die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig,
ob eine Beförderungseinrichtung als Eisenbahn (§ 1) oderob eine Beförderungseinrichtung als Eisenbahn (Paragraph eins,) oder
als welche der im § 1 angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn oderals welche der im Paragraph eins, angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn oder
ob ein Verkehr als Werksverkehr (§ 51 Abs. 3) oder beschränkt-öffentlicher Verkehr (§ 51 Abs. 4) oderob ein Verkehr als Werksverkehr (Paragraph 51, Absatz 3,) oder beschränkt-öffentlicher Verkehr (Paragraph 51, Absatz 4,) oder
ob eine Anlage als Eisenbahnanlage (§ 10) zu gelten hat oderob eine Anlage als Eisenbahnanlage (Paragraph 10,) zu gelten hat oder
ob eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benützung eines Grundes oder Gebäudes im Sinne des § 18 Abs. 4 erfolgen würde,ob eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benützung eines Grundes oder Gebäudes im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, erfolgen würde,
so ist vorher die Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Dokumentnummer
NOR12146255
alte Dokumentnummer
N9195755668J