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§ 24 EisbG

Fassungen
10.01.1998 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute27.11.2015 § → § BGBl. I Nr. 137/2015
§ 2428.12.201126.11.2015 § → § BGBl. I Nr. 124/2011
§ 2427.07.200627.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 125/2006
§ 2410.01.199831.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 166/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

10.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 166/1999

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

Paragraph 24, (1) Das Eisenbahnunternehmen hat für die Verknüpfung seiner Eisenbahn mit einer anderen den Anschluß oder die Mitbenützung seiner Schieneninfrastruktur sowie seiner für den Betrieb notwendigen Anlagen durch andere Eisenbahnunternehmen gegen angemessenen Kostenersatz und branchenübliches Entgelt zu gestatten.

  1. Absatz 2,Ein im Bereich des Schienenverkehrs auf Haupt- und Nebenbahnen tätiges Eisenbahnunternehmen hat außerdem die Mitbenützung seiner Ausbildungseinrichtungen für Personal, das für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs verantwortlich ist und dessen Ausbildung für einen Zugang nach Paragraph 24 a, erforderlich ist, durch andere Eisenbahnunternehmen gegen angemessenen Kostenersatz und branchenübliches Entgelt sowie nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu gestatten.
  2. Absatz 3,Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat außerdem Unternehmen, die Fahrbetriebsmittel erzeugen, die Mitbenützung der Schieneninfrastruktur für eine behördlich genehmigte Erprobung von Fahrbetriebsmitteln gegen Kostenersatz zu gestatten; diese Unternehmen haben hiebei die Pflichten auf Grund des Paragraph 19, sinngemäß einzuhalten.
  3. Absatz 4,Das Eisenbahnunternehmen hat hiezu mit den anderen Eisenbahnunternehmen bzw. Unternehmen über die Ordnung aller durch den Anschluß oder die Mitbenützung geschaffenen oder berührten Rechts-, Betriebs- und Verkehrsverhältnisse eine Vereinbarung zu treffen.
  4. Absatz 5,Kommt eine Vereinbarung gemäß Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, oder 3 binnen angemessener Frist nicht zustande, so hat auf Antrag des Unternehmens, das den Anschluß oder die Mitbenützung begehrt, die unabhängige Schiedsstelle unter Berücksichtigung angemessener Kosten und branchenüblichen Entgelt, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung sowie unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen zu entscheiden, auf welche Weise der Anschluß oder die Mitbenützung zu gestatten ist.

Schlagworte

Rechtsverhältnis, Betriebsverhältnis, Hauptbahn

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR12146269

alte Dokumentnummer

N9195755682J