Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahngesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1957Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Text
Schutzvorschriften.
§ 46.Paragraph 46,
Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft kann für alle oder für bestimmte Eisenbahnen durch Verordnung Vorschriften erlassen, in denen das zum Schutze der Eisenbahnanlagen, des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs gebotene Verhalten (§§ 39 Abs. 1, 42 bis 44) näher bestimmt wird. Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft kann für alle oder für bestimmte Eisenbahnen durch Verordnung Vorschriften erlassen, in denen das zum Schutze der Eisenbahnanlagen, des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs gebotene Verhalten (Paragraphen 39, Absatz eins, 42 bis 44) näher bestimmt wird.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Dokumentnummer
NOR12146291
alte Dokumentnummer
N9195755704J