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§ 2 ZLPV

Fassungen
16.10.1958 bis 14.09.2004 — BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 215.09.200431.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006
§ 216.10.195814.09.2004 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

16.10.1958BGBl. Nr. 219/1958

Außerkrafttretensdatum

14.09.2004

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 2, Inhalt der Ausweise.

  1. Absatz eins,Zivilluftfahrt - Personalausweise und Flugschülerausweise haben zu enthalten:

unter römisch eins. den Aufdruck „Republik Österreich (Republic of Austria)'' in Fettdruck sowie das Wappen der Republik Österreich,

unter römisch zwei. die Bezeichnung des Ausweises in gesperrtem Fettdruck in deutscher und englischer Sprache und den Hinweis auf die bezughabenden Bestimmungen dieser Verordnung,

unter römisch drei. die fortlaufende Nummer des Ausweises, unter römisch vier. Vor- und Zunamen des Inhabers und dessen Geburtsdatum, unter römisch fünf. die Anschrift des Inhabers,

unter römisch sechs. die Staatsbürgerschaft des Inhabers,

unter römisch sieben. die Unterschrift des Inhabers,

unter römisch acht. den Aufdruck „Bundesamt für Zivilluftfahrt'',

unter römisch neun. die Gültigkeitsdauer des Ausweises,

unter römisch zehn. die Unterschrift des ausstellenden Organs und das Datum der Ausstellung,

unter römisch elf. das Amtssiegel des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, unter römisch zwölf. Grundberechtigungen sowie Erweiterungen derselben, unter römisch dreizehn. Besondere Berechtigungen, u. zw. Schleppflug-,

Kunstflug-, Sichtnachtflug-, Sprechfunk-, Instrumentenflug- und Lehrberechtigungen sowie die Startarten für Segelflugzeuge, soweit sie nicht unter römisch zwölf einzutragen sind.

  1. Absatz 2,Anerkennungsscheine haben die in Absatz eins, unter römisch eins. bis römisch acht. und römisch zehn. bezeichneten Angaben zu enthalten. Außerdem sind die Bezeichnung des ausländischen Zivilluftfahrt-Personalausweises, der anerkannt wird, dessen fortlaufende Nummer, der Staat, in dem der Ausweis ausgestellt worden ist, und die Behörde, die den anzuerkennenden Zivilluftfahrt-Personalausweis ausgestellt hat, einzutragen.
  2. Absatz 3,Ausweise im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, sind mit einem Lichtbild des Inhabers zu versehen. Das Lichtbild ist im Ausweis zu befestigen und vom Bundesamt für Zivilluftfahrt abzustempeln.

Schlagworte

Vorname, Schleppflugberechtigung, Kunstflugberechtigung, Sichtnachtflugberechtigung, Sprechfunkberechtigung, Instrumentenflugberechtigung

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146352

alte Dokumentnummer

N9195848612J