Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 2. Inhalt der Ausweise.Paragraph 2, Inhalt der Ausweise.
(1)Absatz eins,Zivilluftfahrt - Personalausweise und Flugschülerausweise haben zu enthalten:
unter I. den Aufdruck „Republik Österreich (Republic of Austria)'' in Fettdruck sowie das Wappen der Republik Österreich, unter römisch eins. den Aufdruck „Republik Österreich (Republic of Austria)'' in Fettdruck sowie das Wappen der Republik Österreich,
unter II. die Bezeichnung des Ausweises in gesperrtem Fettdruck in deutscher und englischer Sprache und den Hinweis auf die bezughabenden Bestimmungen dieser Verordnung, unter römisch zwei. die Bezeichnung des Ausweises in gesperrtem Fettdruck in deutscher und englischer Sprache und den Hinweis auf die bezughabenden Bestimmungen dieser Verordnung,
unter III. die fortlaufende Nummer des Ausweises, unter IV. Vor- und Zunamen des Inhabers und dessen Geburtsdatum, unter V. die Anschrift des Inhabers, unter römisch drei. die fortlaufende Nummer des Ausweises, unter römisch vier. Vor- und Zunamen des Inhabers und dessen Geburtsdatum, unter römisch fünf. die Anschrift des Inhabers,
unter VI. die Staatsbürgerschaft des Inhabers, unter römisch sechs. die Staatsbürgerschaft des Inhabers,
unter VII. die Unterschrift des Inhabers, unter römisch sieben. die Unterschrift des Inhabers,
unter VIII. den Aufdruck „Bundesamt für Zivilluftfahrt'', unter römisch acht. den Aufdruck „Bundesamt für Zivilluftfahrt'',
unter IX. die Gültigkeitsdauer des Ausweises, unter römisch neun. die Gültigkeitsdauer des Ausweises,
unter X. die Unterschrift des ausstellenden Organs und das Datum der Ausstellung, unter römisch zehn. die Unterschrift des ausstellenden Organs und das Datum der Ausstellung,
unter XI. das Amtssiegel des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, unter XII. Grundberechtigungen sowie Erweiterungen derselben, unter XIII. Besondere Berechtigungen, u. zw. Schleppflug-, unter römisch elf. das Amtssiegel des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, unter römisch zwölf. Grundberechtigungen sowie Erweiterungen derselben, unter römisch dreizehn. Besondere Berechtigungen, u. zw. Schleppflug-,
Kunstflug-, Sichtnachtflug-, Sprechfunk-, Instrumentenflug- und Lehrberechtigungen sowie die Startarten für Segelflugzeuge, soweit sie nicht unter XII einzutragen sind.Kunstflug-, Sichtnachtflug-, Sprechfunk-, Instrumentenflug- und Lehrberechtigungen sowie die Startarten für Segelflugzeuge, soweit sie nicht unter römisch zwölf einzutragen sind.
(2)Absatz 2,Anerkennungsscheine haben die in Abs. 1 unter I. bis VIII. und X. bezeichneten Angaben zu enthalten. Außerdem sind die Bezeichnung des ausländischen Zivilluftfahrt-Personalausweises, der anerkannt wird, dessen fortlaufende Nummer, der Staat, in dem der Ausweis ausgestellt worden ist, und die Behörde, die den anzuerkennenden Zivilluftfahrt-Personalausweis ausgestellt hat, einzutragen.Anerkennungsscheine haben die in Absatz eins, unter römisch eins. bis römisch acht. und römisch zehn. bezeichneten Angaben zu enthalten. Außerdem sind die Bezeichnung des ausländischen Zivilluftfahrt-Personalausweises, der anerkannt wird, dessen fortlaufende Nummer, der Staat, in dem der Ausweis ausgestellt worden ist, und die Behörde, die den anzuerkennenden Zivilluftfahrt-Personalausweis ausgestellt hat, einzutragen.
(3)Absatz 3,Ausweise im Sinne des § 1 Abs. 1 sind mit einem Lichtbild des Inhabers zu versehen. Das Lichtbild ist im Ausweis zu befestigen und vom Bundesamt für Zivilluftfahrt abzustempeln.Ausweise im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, sind mit einem Lichtbild des Inhabers zu versehen. Das Lichtbild ist im Ausweis zu befestigen und vom Bundesamt für Zivilluftfahrt abzustempeln.
Schlagworte
Vorname, Schleppflugberechtigung, Kunstflugberechtigung,
Sichtnachtflugberechtigung, Sprechfunkberechtigung,
Instrumentenflugberechtigung