Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 549/1978Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 549 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 8. TauglichkeitParagraph 8, Tauglichkeit
(1)Absatz eins,Im Sinne des Anhanges I zu dieser Verordnung müssen aufweisen:Im Sinne des Anhanges römisch eins zu dieser Verordnung müssen aufweisen:
den Tauglichkeitsgrad 1, den Sehtauglichkeitsgrad 1 und den Hörtauglichkeitsgrad 1:
Berufspiloten,
Berufspiloten I. Klasse,Berufspiloten römisch eins. Klasse,
Linienpiloten,
Berufs-Hubschrauberpiloten und Luftschiffpiloten;
den Tauglichkeitsgrad 3, den Sehtauglichkeitsgrad 2 und den Hörtauglichkeitsgrad 2, jedoch mit Instrumentenflugberechtigung den Hörtauglichkeitsgrad 1:
Privatpiloten,
Privat-Hubschrauberpiloten,
Freiballonfahrer,
Segelflieger,
Fallschirmspringer und Flugschüler;
den Tauglichkeitsgrad 2, den Sehtauglichkeitsgrad 2 und den Hörtauglichkeitsgrad 1:
Bordfunker,
Bordtelephonisten,
Bordtechniker und Bordnavigatoren.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich des Farbunterscheidungsvermögens müssen Zivilluftfahrer und Flugschüler den Tauglichkeitserfordernissen des Punktes 29 des Anhanges I entsprechen.Hinsichtlich des Farbunterscheidungsvermögens müssen Zivilluftfahrer und Flugschüler den Tauglichkeitserfordernissen des Punktes 29 des Anhanges römisch eins entsprechen.
(3)Absatz 3,Wird die geforderte Sehschärfe nur durch Korrekturgläser erreicht, so ist der Zivilluftfahrer oder Flugschüler verpflichtet, bei der Ausübung seiner Berechtigungen entsprechende Korrekturgläser zu tragen und Ersatzkorrekturgläser mitzuführen.
(4)Absatz 4,Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz nach den im § 6 Abs. 2 angeführten Grundsätzen die Anforderungen an die Tauglichkeit festzusetzen, denen Bewerber um eine bestimmte Sonderberechtigung (§ 112) entsprechen müssen.Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz nach den im Paragraph 6, Absatz 2, angeführten Grundsätzen die Anforderungen an die Tauglichkeit festzusetzen, denen Bewerber um eine bestimmte Sonderberechtigung (Paragraph 112,) entsprechen müssen.
Dokumentnummer
NOR12146358
alte Dokumentnummer
N9195848618J