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§ 10 ZLPV

Fassungen
01.01.1979 bis 17.10.2000 — BGBl. Nr. 549/1978
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1015.09.200431.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006
§ 1018.10.200014.09.2004 § → § BGBl. II Nr. 338/2000
§ 1001.01.197917.10.2000 BGBl. Nr. 549/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 549 aus 1978,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1979BGBl. Nr. 549/1978

Außerkrafttretensdatum

17.10.2000danach: BGBl. II Nr. 338/2000

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 10, Gültigkeitsdauer der Ausweise.

  1. Absatz eins,Die Gültigkeitsdauer von Zivilluftfahrt-Personalausweisen und Flugschülerausweisen beträgt, vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet,
    1. Litera a
      24 Monate für Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Freiballonfahrer, Segelflieger, Fallschirmspringer, Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse, Flugdienstberater und Flugschüler,
    2. Litera b
      12 Monate für Berufspiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelephonisten und Bordtechniker,
    3. Litera c
      6 Monate für Berufspiloten römisch eins. Klasse und Linienpiloten.
  2. Absatz 2,Die Gültigkeitsdauer der Instrumentenflugberechtigung beträgt für Berufspiloten römisch eins. Klasse und Linienpiloten sechs Monate, für alle übrigen Zivilluftfahrer zwölf Monate, vom Zeitpunkt der Erteilung gerechnet.
  3. Absatz 3,Die Gültigkeitsdauer einer Sonderberechtigung (Paragraph 112,) ist mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend vom Bundesamt für Zivilluftfahrt festzulegen.
  4. Absatz 4,Anerkennungsscheine gelten unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, nicht länger als der anerkannte ausländische Ausweis.
  5. Absatz 5,Bei Personen im Alter von mehr als 45 Jahren verkürzt sich die Gültigkeitsdauer der in Absatz eins, Litera a, bezeichneten Ausweise mit Ausnahme von Luftfahrzeugwartscheinen, Luftfahrzeugwartscheinen römisch eins. Klasse und Flugdienstberaterscheinen auf zwölf Monate und der in Absatz eins, Litera b, bezeichneten Ausweise auf sechs Monate.
  6. Absatz 6,Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Ausweises ein fliegerärztliches Sachverständigengutachten über die Tauglichkeit (Paragraph 9, Absatz eins und 2) oder von der zuständigen Prüfungskommission (Paragraph 15,) ein Gutachten über die fachliche Befähigung einzuholen, wenn begründete Zweifel an dem Weiterbestand der Tauglichkeit beziehungsweise der fachlichen Befähigung bestehen. Zivilluftfahrer haben das Vorliegen von Umständen, die es im Hinblick auf die Bestimmungen des Anhanges römisch eins zweifelhaft erscheinen lassen, ob ihre Tauglichkeit noch gegeben ist, unverzüglich dem Bundesamt für Zivilluftfahrt anzuzeigen, und die Bestimmungen im Paragraph 3, Absatz 2, Luftverkehrsregeln 1967 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146360

alte Dokumentnummer

N9195848620J