Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 549/1978Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 549 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 10. Gültigkeitsdauer der Ausweise.Paragraph 10, Gültigkeitsdauer der Ausweise.
(1)Absatz eins,Die Gültigkeitsdauer von Zivilluftfahrt-Personalausweisen und Flugschülerausweisen beträgt, vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet,
24 Monate für Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Freiballonfahrer, Segelflieger, Fallschirmspringer, Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte I. Klasse, Flugdienstberater und Flugschüler,24 Monate für Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Freiballonfahrer, Segelflieger, Fallschirmspringer, Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse, Flugdienstberater und Flugschüler,
12 Monate für Berufspiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelephonisten und Bordtechniker,
6 Monate für Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten.6 Monate für Berufspiloten römisch eins. Klasse und Linienpiloten.
(2)Absatz 2,Die Gültigkeitsdauer der Instrumentenflugberechtigung beträgt für Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten sechs Monate, für alle übrigen Zivilluftfahrer zwölf Monate, vom Zeitpunkt der Erteilung gerechnet.Die Gültigkeitsdauer der Instrumentenflugberechtigung beträgt für Berufspiloten römisch eins. Klasse und Linienpiloten sechs Monate, für alle übrigen Zivilluftfahrer zwölf Monate, vom Zeitpunkt der Erteilung gerechnet.
(3)Absatz 3,Die Gültigkeitsdauer einer Sonderberechtigung (§ 112) ist mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend vom Bundesamt für Zivilluftfahrt festzulegen.Die Gültigkeitsdauer einer Sonderberechtigung (Paragraph 112,) ist mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend vom Bundesamt für Zivilluftfahrt festzulegen.
(4)Absatz 4,Anerkennungsscheine gelten unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 nicht länger als der anerkannte ausländische Ausweis.Anerkennungsscheine gelten unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, nicht länger als der anerkannte ausländische Ausweis.
(5)Absatz 5,Bei Personen im Alter von mehr als 45 Jahren verkürzt sich die Gültigkeitsdauer der in Abs. 1 lit. a bezeichneten Ausweise mit Ausnahme von Luftfahrzeugwartscheinen, Luftfahrzeugwartscheinen I. Klasse und Flugdienstberaterscheinen auf zwölf Monate und der in Abs. 1 lit. b bezeichneten Ausweise auf sechs Monate.Bei Personen im Alter von mehr als 45 Jahren verkürzt sich die Gültigkeitsdauer der in Absatz eins, Litera a, bezeichneten Ausweise mit Ausnahme von Luftfahrzeugwartscheinen, Luftfahrzeugwartscheinen römisch eins. Klasse und Flugdienstberaterscheinen auf zwölf Monate und der in Absatz eins, Litera b, bezeichneten Ausweise auf sechs Monate.
(6)Absatz 6,Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Ausweises ein fliegerärztliches Sachverständigengutachten über die Tauglichkeit (§ 9 Abs. 1 und 2) oder von der zuständigen Prüfungskommission (§ 15) ein Gutachten über die fachliche Befähigung einzuholen, wenn begründete Zweifel an dem Weiterbestand der Tauglichkeit beziehungsweise der fachlichen Befähigung bestehen. Zivilluftfahrer haben das Vorliegen von Umständen, die es im Hinblick auf die Bestimmungen des Anhanges I zweifelhaft erscheinen lassen, ob ihre Tauglichkeit noch gegeben ist, unverzüglich dem Bundesamt für Zivilluftfahrt anzuzeigen, und die Bestimmungen im § 3 Abs. 2 Luftverkehrsregeln 1967 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Ausweises ein fliegerärztliches Sachverständigengutachten über die Tauglichkeit (Paragraph 9, Absatz eins und 2) oder von der zuständigen Prüfungskommission (Paragraph 15,) ein Gutachten über die fachliche Befähigung einzuholen, wenn begründete Zweifel an dem Weiterbestand der Tauglichkeit beziehungsweise der fachlichen Befähigung bestehen. Zivilluftfahrer haben das Vorliegen von Umständen, die es im Hinblick auf die Bestimmungen des Anhanges römisch eins zweifelhaft erscheinen lassen, ob ihre Tauglichkeit noch gegeben ist, unverzüglich dem Bundesamt für Zivilluftfahrt anzuzeigen, und die Bestimmungen im Paragraph 3, Absatz 2, Luftverkehrsregeln 1967 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Dokumentnummer
NOR12146360
alte Dokumentnummer
N9195848620J