Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 23. Gutachten über die fachliche BefähigungParagraph 23, Gutachten über die fachliche Befähigung
von Segelfliegern.
(1)Absatz eins,Über die fachliche Befähigung von Segelfliegern hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt das Gutachten zweier Segelfluglehrer einzuholen.
(2)Absatz 2,Für die Prüfung von Segelfliegern gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 19 sowie der §§ 21 und 22 sinngemäß.Für die Prüfung von Segelfliegern gelten die Bestimmungen der Paragraphen 17 bis 19 sowie der Paragraphen 21 und 22 sinngemäß.
(3)Absatz 3,Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse anordnen, daß Zusatz- und Nachprüfungen nur von einem der beiden Prüfer abzunehmen sind.
Dokumentnummer
NOR12146373
Alte Dokumentnummer
N9195848633J