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§ 34 ZLPV

Fassungen
16.10.1958 bis 10.09.2004 — BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34 heute15.09.2004 § → § BGBl. II Nr. 354/2004
§ 3411.09.200414.09.2004 § → § BGBl. II Nr. 354/2004
§ 3416.10.195810.09.2004 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

16.10.1958BGBl. Nr. 219/1958

Außerkrafttretensdatum

10.09.2004danach: BGBl. II Nr. 354/2004

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 34, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigung

für Privatpiloten.

  1. Absatz eins,Für die Verlängerung der Grundberechtigung gemäß Paragraph 28, hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und mindestens zwölf Landungen in den letzten zwölf Monaten ausgeführt worden sein.
  2. Absatz 2,Kann der Bewerber Motorflüge in der Gesamtdauer von wenigstens 700 Stunden nachweisen, so genügt es, wenn er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens zwölf Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens sechs Landungen innerhalb der letzten zwölf Monate ausgeführt worden sein.
  3. Absatz 3,Für die Verlängerung von Typenberechtigungen B und C hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit Motorflugzeugen jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigungen erstrecken. Diese Flüge sind auf die in den Absatz eins und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen.
  4. Absatz 4,Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen gemäß Paragraphen 28 und 33 Absatz eins, hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 18 und 30 und einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 19 und 31 nachzuweisen, wenn die Berechtigungen nicht länger als drei Jahre geruht haben.
  5. Absatz 5,Haben die Berechtigungen länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber außerdem nachzuweisen, daß er nach Ablegung der im Absatz 4, bezeichneten theoretischen und praktischen Prüfung einen Navigations-Dreieckflug nach den Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz 2 und 4 ausgeführt hat.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146384

alte Dokumentnummer

N9195848644J