Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 37. Bewerbung um einen Berufspilotenschein.Paragraph 37, Bewerbung um einen Berufspilotenschein.
(1)Absatz eins,Wer sich um einen Berufspilotenschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
einen gültigen Privatpilotenschein mit der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 33 Abs. 1 besitzt,einen gültigen Privatpilotenschein mit der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, besitzt,
eines der in § 2 Abs. 1 lit. a der Funker-Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 160/1957, bezeichneten Funker-Zeugnisse für den Flugdienst besitzt, undeines der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, der Funker-Zeugnisverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1957,, bezeichneten Funker-Zeugnisse für den Flugdienst besitzt, und innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 200 Stunden Dauer ausgeführt hat.
(2)Absatz 2,In der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:In der gemäß Absatz eins, Litera c, erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:
Motorflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot,
Überlandflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot, davon ein Navigationsflug über eine Gesamtstrecke von wenigstens 600 km, mit mindestens zwei Zwischenlandungen auf verschiedenen Flugplätzen. Mindestens ein Flugabschnitt des Navigationsfluges hat über eine Flugstrecke von wenigstens 200 km ohne Zwischenlandung zu führen,
Instrumentenflüge ohne Sicht von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenflugberechtigung (§ 64 Abs. 1).Instrumentenflüge ohne Sicht von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenflugberechtigung (Paragraph 64, Absatz eins,).
Dokumentnummer
NOR12146387
alte Dokumentnummer
N9195848647J