Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Linienpiloten.
§ 49. Grundberechtigung für Linienpiloten.Paragraph 49, Grundberechtigung für Linienpiloten.
(1)Absatz eins,Der Linienpilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder gewerbsmäßig, Flugzeuge der Gewichtsklassen A, B und C (Klassenberechtigungen A, B und C) und einer bestimmten Type der Gewichtsklassen E oder F (Typenberechtigungen E oder F) im Fluge zu führen, wobei die praktische Prüfung für Linienpiloten auf einem Flugzeug dieser Type abzulegen ist (Grundberechtigung für Linienpiloten).
(2)Absatz 2,Hat der Linienpilot bereits als Berufspilot I. Klasse eine oder mehrere Typenberechtigungen D oder E erworben, und legt er die praktische Prüfung für Linienpiloten auf einem Flugzeug einer anderen Type der Gewichtsklasse E oder auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse F ab, so werden die erstgenannten Typenberechtigungen Bestandteil seiner Grundberechtigung als Linienpilot.Hat der Linienpilot bereits als Berufspilot römisch eins. Klasse eine oder mehrere Typenberechtigungen D oder E erworben, und legt er die praktische Prüfung für Linienpiloten auf einem Flugzeug einer anderen Type der Gewichtsklasse E oder auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse F ab, so werden die erstgenannten Typenberechtigungen Bestandteil seiner Grundberechtigung als Linienpilot.
(3)Absatz 3,Der Linienpilot besitzt außerdem die besondere Berechtigung,
den Funktelephoniedienst gemäß § 127 auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung),den Funktelephoniedienst gemäß Paragraph 127, auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung),
Sicht-Nachtflüge (§ 58) und Instrumentenflüge (§ 59) auszuführen, sowieSicht-Nachtflüge (Paragraph 58,) und Instrumentenflüge (Paragraph 59,) auszuführen, sowie
die Flugklarheit von Motorflugzeugen zu bescheinigen, die der Linienpilot im Fluge zu führen berechtigt ist.
Dokumentnummer
NOR12146399
alte Dokumentnummer
N9195848659J