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§ 50 ZLPV

Fassungen
16.10.1958 bis 14.09.2004 — BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5015.09.200431.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006
§ 5016.10.195814.09.2004 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

16.10.1958BGBl. Nr. 219/1958

Außerkrafttretensdatum

14.09.2004

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 50, Bewerbung um einen Linienpilotenschein.

  1. Absatz eins,Wer sich um einen Linienpilotenschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
    1. Litera a
      einen gültigen Berufspilotenschein römisch eins. Klasse besitzt und
    2. Litera b
      innerhalb der letzten sieben Jahre vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 1200 Stunden Dauer ausgeführt hat.
  2. Absatz 2,In der gemäß Absatz eins, Litera b, erforderlichen Flugzeit müssen Flüge als verantwortlicher Pilot von insgesamt wenigstens 250 Stunden Dauer enthalten sein. Auf Antrag sind Motorflüge als zweiter Pilot bis zum Ausmaß von 200 Stunden Dauer auf die erforderliche Flugzeit als verantwortlicher Pilot zur Hälfte anzurechnen, wenn der Bewerber nachweist, daß er bei diesen Flügen die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten unter der Aufsicht eines verantwortlichen Piloten ausgeführt hat, und wenn die Flüge auf einem Motorflugzeug ausgeführt worden sind, das mit einem zweiten Piloten geflogen werden muß.
  3. Absatz 3,In der gemäß Absatz eins, Litera b, erforderlichen Flugzeit müssen außerdem enthalten sein:
    1. Litera a
      Nachtflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer sowie
    2. Litera b
      Instrumentenflüge von insgesamt wenigstens 75 Stunden Dauer, wobei Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät bis zum Ausmaß von 25 Stunden voll anzurechnen sind.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146400

Alte Dokumentnummer

N9195848660J