Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 50. Bewerbung um einen Linienpilotenschein.Paragraph 50, Bewerbung um einen Linienpilotenschein.
(1)Absatz eins,Wer sich um einen Linienpilotenschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
einen gültigen Berufspilotenschein I. Klasse besitzt undeinen gültigen Berufspilotenschein römisch eins. Klasse besitzt und
innerhalb der letzten sieben Jahre vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 1200 Stunden Dauer ausgeführt hat.
(2)Absatz 2,In der gemäß Abs. 1 lit. b erforderlichen Flugzeit müssen Flüge als verantwortlicher Pilot von insgesamt wenigstens 250 Stunden Dauer enthalten sein. Auf Antrag sind Motorflüge als zweiter Pilot bis zum Ausmaß von 200 Stunden Dauer auf die erforderliche Flugzeit als verantwortlicher Pilot zur Hälfte anzurechnen, wenn der Bewerber nachweist, daß er bei diesen Flügen die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten unter der Aufsicht eines verantwortlichen Piloten ausgeführt hat, und wenn die Flüge auf einem Motorflugzeug ausgeführt worden sind, das mit einem zweiten Piloten geflogen werden muß.In der gemäß Absatz eins, Litera b, erforderlichen Flugzeit müssen Flüge als verantwortlicher Pilot von insgesamt wenigstens 250 Stunden Dauer enthalten sein. Auf Antrag sind Motorflüge als zweiter Pilot bis zum Ausmaß von 200 Stunden Dauer auf die erforderliche Flugzeit als verantwortlicher Pilot zur Hälfte anzurechnen, wenn der Bewerber nachweist, daß er bei diesen Flügen die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten unter der Aufsicht eines verantwortlichen Piloten ausgeführt hat, und wenn die Flüge auf einem Motorflugzeug ausgeführt worden sind, das mit einem zweiten Piloten geflogen werden muß.
(3)Absatz 3,In der gemäß Abs. 1 lit. b erforderlichen Flugzeit müssen außerdem enthalten sein:In der gemäß Absatz eins, Litera b, erforderlichen Flugzeit müssen außerdem enthalten sein:
Nachtflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer sowie
Instrumentenflüge von insgesamt wenigstens 75 Stunden Dauer, wobei Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät bis zum Ausmaß von 25 Stunden voll anzurechnen sind.
Dokumentnummer
NOR12146400
Alte Dokumentnummer
N9195848660J