Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 51. Linienpilotenprüfung.Paragraph 51, Linienpilotenprüfung.
(1)Absatz eins,Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Linienpiloten sind insbesondere:Gegenstände der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) für Linienpiloten sind insbesondere:
die im § 38 bezeichneten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Linienpiloten von Bedeutung sind, und die in § 61 bezeichneten Gegenstände, sowiedie im Paragraph 38, bezeichneten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Linienpiloten von Bedeutung sind, und die in Paragraph 61, bezeichneten Gegenstände, sowie
Methoden und Verfahren der Überprüfung und der Wartung von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung.
(2)Absatz 2,Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Linienpiloten hat der Bewerber zunächst seine fachliche Befähigung auf einem Instrumentenflugübungsgerät nachzuweisen.Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) für Linienpiloten hat der Bewerber zunächst seine fachliche Befähigung auf einem Instrumentenflugübungsgerät nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Die praktische Prüfung ist sodann auf einem Motorflugzeug jener Type der Gewichtsklassen E oder F, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 62 fortzusetzen. Alle Prüfungsaufgaben sind auf Motorflugzeugen derselben Type auszuführen.Die praktische Prüfung ist sodann auf einem Motorflugzeug jener Type der Gewichtsklassen E oder F, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 62, fortzusetzen. Alle Prüfungsaufgaben sind auf Motorflugzeugen derselben Type auszuführen.
Dokumentnummer
NOR12146401
alte Dokumentnummer
N9195848661J