Rechtstracker.at

§ 62 ZLPV

Fassungen
16.10.1958 bis 14.09.2004 — BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 62 heute15.09.2004 § → § BGBl. II Nr. 354/2004
§ 6216.10.195814.09.2004 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

16.10.1958BGBl. Nr. 219/1958

Außerkrafttretensdatum

14.09.2004danach: BGBl. II Nr. 354/2004

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 62, Praktische Instrumentenflugprüfung.

  1. Absatz eins,Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung (praktische Instrumentenflugprüfung) hat der Bewerber zunächst seine fachliche Befähigung auf einem Instrumentenflugübungsgerät nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Die praktische Instrumentenflugprüfung ist sodann auf einem Flugzeug mit einem Gewicht von mehr als 2000 kg mit voller Zuladung fortzusetzen. Sie umfaßt:
    1. Litera a
      einen Instrumentenflug ohne Sicht in der Dauer von wenigstens 90 Minuten, und
    2. Litera b
      zwei Platzanflüge unter Anwendung verschiedener Navigationsmittel und Navigationsverfahren.
  3. Absatz 3,Der Instrumentenprüfungsflug (Absatz 2, Litera a,) ist ab einer Höhe von 60 m über Platz ohne Sicht auszuführen. Der Bewerber hat mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen, während des Fluges aufrechtzuerhalten und nach Anordnung der Prüfungskommission folgende Prüfungsaufgaben auszuführen:
    1. Litera a
      bei Verwendung aller Navigationsinstrumente:
      1. Ziffer eins
        einen Horizontalflug geradeaus unter Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,
      2. Ziffer 2
        Geschwindigkeitsänderung im Horizontalflug geradeaus unter Beibehaltung von Kurs und Höhe,
      3. Ziffer 3
        je zwei zusammenhängende Vollkreise (720 Grad) im Horizontalflug nach links und nach rechts,
      4. Ziffer 4
        je einen Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung unter Beibehaltung der Geschwindigkeit,
      5. Ziffer 5
        je einen Steig- und Sinkflug mit Kursänderung (Steig- und Gleitkurven) unter Beibehaltung der Geschwindigkeit.
    2. Litera b
      bei Verwendung aller Navigationsinstrumente, mit einem abgestellten Motor jedoch nur, wenn die Prüfung auf einem zwei- oder mehrmotorigen Flugzeug abgelegt wird:
      1. Ziffer eins
        einen Horizontalflug geradeaus unter Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,
      2. Ziffer 2
        Kursänderungen im Horizontalflug (Kurven) unter Beibehaltung von Höhe und Geschwindigkeit,
      3. Ziffer 3
        je einen Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung unter Beibehaltung der Geschwindigkeit,
      4. Ziffer 4
        je eine Steig- und Sinkkurve unter Beibehaltung der Geschwindigkeit.
    3. Litera c
      bei Abdeckung des künstlichen Horizontes, des Kurskreisels und des Kreiselkompasses (mit beschränktem Instrumentenbrett):
      1. Ziffer eins
        einen Horizontalflug geradeaus unter Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,
      2. Ziffer 2
        Kurven im Horizontalflug unter Beibehaltung von Höhe und Geschwindigkeit,
      3. Ziffer 3
        Übergehen in den Horizontalflug geradeaus aus ungewöhnlichen Fluglagen und nach Überziehen.
  4. Absatz 4,Bei den in Absatz 3, bezeichneten Aufgaben sind im allgemeinen folgende Abweichungen und Geschwindigkeitsänderungen zulässig (Toleranzen):
    1. Litera a
      bei Verwendung aller Navigationsinstrumente (Absatz 3, Litera a,):
      1. Ziffer eins
        bei Geschwindigkeitsänderungen im Horizontalflug geradeaus (Absatz 3, Litera a, Ziffer 2,) Abweichungen von fünf Grad (Kurs) und 15 m (Höhe),
      2. Ziffer 2
        bei Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung (Absatz 3, Litera a, Ziffer 4,) Geschwindigkeitsänderungen von fünf Knoten,
      3. Ziffer 3
        bei Steig- und Sinkkurven Geschwindigkeitsänderungen von fünf Knoten.
    2. Litera b
      bei Verwendung aller Navigationsinstrumente, mit einem abgestellten Motor (Absatz 3, Litera b,):
      1. Ziffer eins
        bei Kurven im Horizontalflug geradeaus (Absatz 3, Litera b, Ziffer 2,) Abweichungen von fünf Grad, 30 m und eine Geschwindigkeitszunahme von zehn Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme von fünf Knoten,
      2. Ziffer 2
        bei Kurven im Horizontalflug (Absatz 3, Litera b, Ziffer 2,) Abweichungen von zehn Grad, 30 m und eine Geschwindigkeitszunahme von zehn Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme von fünf Knoten,
      3. Ziffer 3
        beim Steigflug ohne Kursänderung (Absatz 3, Litera b, Ziffer 3,) von fünf Grad und eine Geschwindigkeitszunahme von zehn Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme von fünf Knoten,
      4. Ziffer 4
        beim Sinkflug ohne Kursänderung (Absatz 3, Litera b, Ziffer 3,) Abweichungen von fünf Grad und Geschwindigkeitsänderungen von fünf Knoten,
      5. Ziffer 5
        bei Steig- und Sinkkurven (Absatz 3, Litera b, Ziffer 4,) Geschwindigkeitsänderungen von zehn Knoten.
    3. Litera c
      mit beschränktem Instrumentenbrett (Absatz 3, Litera c,):
      1. Ziffer eins
        beim Horizontalflug geradeaus (Absatz 3, Litera c, Ziffer eins,) Abweichungen von 30 m und Geschwindigkeitsänderungen von zehn Knoten,
      2. Ziffer 2
        bei Kurven im Horizontalflug Abweichungen von 30 m, Geschwindigkeitsänderungen von zehn Knoten, 10% der gestoppten Zeit und nach der ersten Korrektur zehn Grad.

Schlagworte

Steigflug, Steigkurve

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146412

alte Dokumentnummer

N9195848672J