Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 74. Theoretische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten. Paragraph 74, Theoretische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten.
Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Berufs-Hubschrauberpiloten sind insbesondere: Gegenstände der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) für Berufs-Hubschrauberpiloten sind insbesondere:
Hubschrauberkunde im Sinne des § 67 lit. a unter besonderer Berücksichtigung jener Typen, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll,Hubschrauberkunde im Sinne des Paragraph 67, Litera a, unter besonderer Berücksichtigung jener Typen, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll,
Luftnavigation (insbesondere Instrumentenkunde, Kartenkunde, Berechnung von Kompaßkursen, Bestimmung von Flugwegen mit Flugzeitberechnung, Erstellung von Flugplänen, Windberechnung während des Fluges, Korrektur der Abtrift) einschließlich Funknavigation (Kenntnis der gebräuchlichen Navigationsverfahren mit Hilfe der Bordfunkgeräte),
Flugwetterkunde (insbesondere Grundbegriffe der Meteorologie, Elemente des Flugwetters, Luftdruckverteilung, Luftströmungen, Windarten, Wetterfronten, Wolkenformen, Wetterlagen und ihre Auswirkungen auf die Luftfahrt, Gefahren der Vereisung, Lesen von Wetterkarten, meteorologische Luftnavigation, Kenntnis des Wetterschlüssels),
Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für Berufs-Hubschrauberpiloten von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften und die Rechtsvorschriften für die Flugsicherung und für das Überfliegen fremden Staatsgebietes, Luftfahrthaftpflicht- und Luftfahrtversicherungsrecht).
Schlagworte
Luftfahrthaftpflichtversicherungsrecht
Dokumentnummer
NOR12146424
alte Dokumentnummer
N9195848684J