Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 103Paragraph 103
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
6. Fallschirmspringer.
§ 103. Grundberechtigung für Fallschirmspringer.Paragraph 103, Grundberechtigung für Fallschirmspringer.
Der Fallschirmspringerschein berechtigt zu nicht der Eigenrettung dienenden Absprüngen mit Fallschirmen jener Typen, für welche die praktische Prüfung für Fallschirmspringer gemäß § 106 Abs. 1 abgelegt worden ist, jedoch nur aus einer Höhe von mehr als 400 m über Platz und nur mit automatischer Auslösung (Grundberechtigung für Fallschirmspringer). Der Fallschirmspringerschein berechtigt zu nicht der Eigenrettung dienenden Absprüngen mit Fallschirmen jener Typen, für welche die praktische Prüfung für Fallschirmspringer gemäß Paragraph 106, Absatz eins, abgelegt worden ist, jedoch nur aus einer Höhe von mehr als 400 m über Platz und nur mit automatischer Auslösung (Grundberechtigung für Fallschirmspringer).
Dokumentnummer
NOR12146453
alte Dokumentnummer
N9195848713J