Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 106Paragraph 106
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 106. Praktische Fallschirmspringerprüfung.Paragraph 106, Praktische Fallschirmspringerprüfung.
(1)Absatz eins,Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Fallschirmspringer hat der Bewerber einen Fallschirmabsprung aus einer Höhe von wenigstens 500 m und höchstens 800 m über Platz mit einem Fallschirm jener Type, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll, mit automatischer Auslösung auszuführen.Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) für Fallschirmspringer hat der Bewerber einen Fallschirmabsprung aus einer Höhe von wenigstens 500 m und höchstens 800 m über Platz mit einem Fallschirm jener Type, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll, mit automatischer Auslösung auszuführen.
(2)Absatz 2,Der Absprung ist unter Sichtflugwetterbedingungen und bei einer Bodengeschwindigkeit von nicht mehr als sechs Meter in der Sekunde auszuführen. Der Bewerber hat alle technischen Vorbereitungsarbeiten und Beendigungsarbeiten selbständig durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12146456
Alte Dokumentnummer
N9195848716J