Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 108. Fallschirmabsprünge mit Handauslösung.Paragraph 108, Fallschirmabsprünge mit Handauslösung.
(1)Absatz eins,Fallschirmspringern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Absprünge mit Fallschirmen jener Typen, auf die sich die Berechtigungen gemäß §§ 103 und 107 erstrecken, mit Handauslösung auszuführen, wenn sie die in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 3 nachgewiesen haben.Fallschirmspringern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Absprünge mit Fallschirmen jener Typen, auf die sich die Berechtigungen gemäß Paragraphen 103 und 107 erstrecken, mit Handauslösung auszuführen, wenn sie die in Absatz 2, angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Absatz 3, nachgewiesen haben.
(2)Absatz 2,Wer sich um eine Berechtigung gemäß Abs. 1 bewirbt, muß mindestens zehn Absprünge mit Handauslösung, davon mindestens fünf Zielabsprünge in einen Kreis von 200 m Durchmesser und zwei Absprünge mit Öffnen des Rettungsschirmes, ausgeführt haben. Von diesen zehn Absprüngen müssen mindestens zwei Absprünge mit neun bis elf Sekunden Verzögerung ausgeführt worden sein. Unter Verzögerung ist die Zeit vom Absprung bis zum Öffnen des Fallschirmes zu verstehen. Die Absprünge müssen an verschiedenen Tagen und bei verschiedenen Bodengeschwindigkeiten bis zu acht Metern in der Sekunde ausgeführt worden sein.Wer sich um eine Berechtigung gemäß Absatz eins, bewirbt, muß mindestens zehn Absprünge mit Handauslösung, davon mindestens fünf Zielabsprünge in einen Kreis von 200 m Durchmesser und zwei Absprünge mit Öffnen des Rettungsschirmes, ausgeführt haben. Von diesen zehn Absprüngen müssen mindestens zwei Absprünge mit neun bis elf Sekunden Verzögerung ausgeführt worden sein. Unter Verzögerung ist die Zeit vom Absprung bis zum Öffnen des Fallschirmes zu verstehen. Die Absprünge müssen an verschiedenen Tagen und bei verschiedenen Bodengeschwindigkeiten bis zu acht Metern in der Sekunde ausgeführt worden sein.
(3)Absatz 3,Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber einen Fallschirmabsprung aus einer Höhe von ungefähr 800 m über Platz mit Handauslösung auszuführen hat. Die Bestimmungen des § 106 Abs. 2 gelten sinngemäß.Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber einen Fallschirmabsprung aus einer Höhe von ungefähr 800 m über Platz mit Handauslösung auszuführen hat. Die Bestimmungen des Paragraph 106, Absatz 2, gelten sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12146458
alte Dokumentnummer
N9195848718J