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§ 108 ZLPV

Fassungen
16.10.1958 bis 17.10.2000 — BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10818.10.200031.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006
§ 10816.10.195817.10.2000 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108

Inkrafttretensdatum

16.10.1958BGBl. Nr. 219/1958

Außerkrafttretensdatum

17.10.2000

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 108, Fallschirmabsprünge mit Handauslösung.

  1. Absatz eins,Fallschirmspringern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Absprünge mit Fallschirmen jener Typen, auf die sich die Berechtigungen gemäß Paragraphen 103 und 107 erstrecken, mit Handauslösung auszuführen, wenn sie die in Absatz 2, angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Absatz 3, nachgewiesen haben.
  2. Absatz 2,Wer sich um eine Berechtigung gemäß Absatz eins, bewirbt, muß mindestens zehn Absprünge mit Handauslösung, davon mindestens fünf Zielabsprünge in einen Kreis von 200 m Durchmesser und zwei Absprünge mit Öffnen des Rettungsschirmes, ausgeführt haben. Von diesen zehn Absprüngen müssen mindestens zwei Absprünge mit neun bis elf Sekunden Verzögerung ausgeführt worden sein. Unter Verzögerung ist die Zeit vom Absprung bis zum Öffnen des Fallschirmes zu verstehen. Die Absprünge müssen an verschiedenen Tagen und bei verschiedenen Bodengeschwindigkeiten bis zu acht Metern in der Sekunde ausgeführt worden sein.
  3. Absatz 3,Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber einen Fallschirmabsprung aus einer Höhe von ungefähr 800 m über Platz mit Handauslösung auszuführen hat. Die Bestimmungen des Paragraph 106, Absatz 2, gelten sinngemäß.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146458

alte Dokumentnummer

N9195848718J