Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 109Paragraph 109
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 109. Fallschirmabsprünge aus geringer Höhe.Paragraph 109, Fallschirmabsprünge aus geringer Höhe.
(1)Absatz eins,Fallschirmspringern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Absprünge aus einer Höhe von weniger als 400 m über Platz auszuführen, wenn sie nach Erlangung der besonderen Berechtigung gemäß § 108 Abs. 1 mindestens 20 Fallschirmabsprünge mit Handauslösung ausgeführt und ihre fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 2 nachgewiesen haben.Fallschirmspringern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Absprünge aus einer Höhe von weniger als 400 m über Platz auszuführen, wenn sie nach Erlangung der besonderen Berechtigung gemäß Paragraph 108, Absatz eins, mindestens 20 Fallschirmabsprünge mit Handauslösung ausgeführt und ihre fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Absatz 2, nachgewiesen haben.
(2)Absatz 2,Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber zwei Fallschirmabsprünge mit wenigstens 15 Sekunden Verzögerung auszuführen hat.
Dokumentnummer
NOR12146459
alte Dokumentnummer
N9195848719J