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§ 110 ZLPV

Fassungen
16.10.1958 bis 17.10.2000 — BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11018.10.200031.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006
§ 11016.10.195817.10.2000 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 110

Inkrafttretensdatum

16.10.1958BGBl. Nr. 219/1958

Außerkrafttretensdatum

17.10.2000

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 110, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen

für Fallschirmspringer.

  1. Absatz eins,Für die Verlängerung einer Berechtigung gemäß den Paragraphen 103 und 107 (Absprünge mit automatischer Auslösung) hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens sechs Fallschirmabsprünge mit automatischer oder mit Handauslösung, davon mindestens drei in den letzten sechs Monaten mit Fallschirmen jener Typen ausgeführt hat, auf die sich die zu verlängernde Berechtigung erstreckt.
  2. Absatz 2,Für die Verlängerung einer besonderen Berechtigung gemäß Paragraph 108, Absatz eins, (Absprünge mit Handauslösung) hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens sechs Fallschirmabsprünge mit Handauslösung ausgeführt hat, davon mindestens drei mit Verzögerungen bis zu zehn Sekunden. Von diesen sechs Absprüngen müssen mindestens drei in den letzten sechs Monaten mit Fallschirmen jener Typen, auf die sich die zu verlängernde Berechtigung erstreckt, ausgeführt worden sein.
  3. Absatz 3,Für die Verlängerung einer besonderen Berechtigung gemäß Paragraph 109, Absatz eins, hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens drei Fallschirmabsprünge aus einer Höhe von weniger als 400 m über Platz ausgeführt hat. Diese Fallschirmabsprünge sind auf die Fallschirmabsprünge gemäß Absatz eins und 2 anzurechnen.
  4. Absatz 4,Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen für Fallschirmspringer hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen gemäß den Paragraphen 105, 106, 107, 108, Absatz 3, beziehungsweise 109 Absatz 2, nachzuweisen.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146460

Alte Dokumentnummer

N9195848720J