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§ 111 ZLPV

Fassungen
16.10.1958 bis 17.10.2000 — BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11118.10.200031.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006
§ 11116.10.195817.10.2000 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 111

Inkrafttretensdatum

16.10.1958BGBl. Nr. 219/1958

Außerkrafttretensdatum

17.10.2000

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 111, Lehrberechtigung für Fallschirmspringer.

  1. Absatz eins,Der Fallschirmsprunglehrer ist berechtigt, Fallschirmspringer auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Fallschirmspringer).
  2. Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Fallschirmsprunglehrerprüfung).
  3. Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
    1. Litera a
      einen gültigen Fallschirmspringerschein mit den besonderen Berechtigungen gemäß den Paragraphen 108 und 109 besitzt,
    2. Litera b
      mindestens 30 Fallschirmabsprünge nach Erlangung des Fallschirmspringerscheines ausgeführt hat, wobei Verzögerungszeiten bis zu 20 Sekunden erreicht worden sein müssen, und
    3. Litera c
      innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Fallschirmsprunglehrerprüfung unter Aufsicht eines Fallschirmsprunglehrers drei Flugschüler bis zur Erlangung des Fallschirmspringerscheines ausgebildet hat.
  4. Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Fallschirmspringer hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Fallschirmspringerscheines drei Flugschüler bis zur Erlangung des Fallschirmspringerscheines ausgebildet hat.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146461

alte Dokumentnummer

N9195848721J