Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 111Paragraph 111
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 111. Lehrberechtigung für Fallschirmspringer.Paragraph 111, Lehrberechtigung für Fallschirmspringer.
(1)Absatz eins,Der Fallschirmsprunglehrer ist berechtigt, Fallschirmspringer auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Fallschirmspringer).
(2)Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Fallschirmsprunglehrerprüfung).Die Lehrberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Fallschirmsprunglehrerprüfung).
(3)Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
einen gültigen Fallschirmspringerschein mit den besonderen Berechtigungen gemäß den §§ 108 und 109 besitzt,einen gültigen Fallschirmspringerschein mit den besonderen Berechtigungen gemäß den Paragraphen 108 und 109 besitzt,
mindestens 30 Fallschirmabsprünge nach Erlangung des Fallschirmspringerscheines ausgeführt hat, wobei Verzögerungszeiten bis zu 20 Sekunden erreicht worden sein müssen, und
innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Fallschirmsprunglehrerprüfung unter Aufsicht eines Fallschirmsprunglehrers drei Flugschüler bis zur Erlangung des Fallschirmspringerscheines ausgebildet hat.
(4)Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Fallschirmspringer hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Fallschirmspringerscheines drei Flugschüler bis zur Erlangung des Fallschirmspringerscheines ausgebildet hat.
Dokumentnummer
NOR12146461
alte Dokumentnummer
N9195848721J